Wie Sie zu Ihrem Geld kommen …..
- Zahlungsunwillige Schuldner sind ein Problem für den Privatmann und – noch mehr – für den Geschäftsmann. Leider ist im Alltag eines Rechtsanwalts festzustellen, daß im Umgang mit Schuldnern bereits bei der Geschäftsanbahnung aber auch bei der Abwicklung oder Beitreibung des Geldes viele Fehler gemacht werden.
Beim Geschäftskontakt sollte bereits darauf geachtet werden ob z.B. auf dem Briefkopf ein vollständiger Name eines Geschäftsführers oder Vertreters der Fa. und eine vollständige Adresse erscheint. Phantasiebezeichnungen (z.B. ABC-Gruppe), sollten zur Vorsicht mahnen, erst recht, wenn die Adresse lediglich als Postfachadresse angegeben ist (z.B. „Eurox Versandhandel, Servicebüro, Postfach, 12345 X-Stadt“: bei einer derartigen Kontaktadresse sollten sämtliche Alarmglocken klingeln!). - Wird das Geschäft geschlossen, sollte dies auch dokumentiert werden. Für den Privatmann bedeutet es, dass selbst im Verwandtenkreis die leihweise Hingabe von Geld mit einem kleinen Bestätigungszettel oder einem Schuldschein, wenigstens einer Quittung dokumentiert werden sollte. Im Geschäftsverkehr kann man nur dringend empfehlen, selbst bei telefonischen Aufträgen wenigstens ein kurzes Rückfax mit einer Bestätigung des „soeben stattgefundenen Telefonats“ zu senden. Kein seriöser Geschäftspartner wird es ihnen übel nehmen, wenn sie ein Telefonat kurz bestätigen. In einem späteren Gerichtsverfahren hat man dann ein wichtiges Indiz oder Beweismittel.
An dieser Stelle muss auch darauf hingewiesen werden, dass irgendwelche weiteren Vereinbarungen, etwa zur Fälligkeit der späteren Rechnung oder ein vereinbarter Gerichtsstand zum Geschäftsschluss gehören. Denn sie sind ja Vereinbarungen zwischen den Parteien. Falsch ist es, derartige Vereinbarungen etwa in die Rechnung aufzunehmen. Leider ist dies in der Praxis der Regelfall. - Zahlt der Schuldner nicht ist ebenfalls häufig festzustellen, dass viel zu lange die Beitreibung gescheut wird. Natürlich ist es unwirtschaftlich, bei einem bekannt vermögenslosen Geschäftspartner dem guten Geld noch schlechtes in Form von Anwalts- u. Gerichtskosten hinterher zu werfen.
Leider ist in der Praxis jedoch festzustellen dass häufig mit der gerichtlichen Geltendmachung von Forderungen zu lange gezögert wird. Zwei Mahnungen sind in der Regel völlig ausreichend. Wer danach nicht zahlt, zahlt vermutlich auch später nicht. Weiteres Zuwarten kann unangenehme Folgen haben: In sechs Monaten, einem Jahr oder zwei Jahre verjähren viele Ansprüche. Mancher Handwerksbetrieb hat bereits aus Gutmütigkeit seine berechtigte Forderung verjähren lassen und erlebt dann vor Gericht eine böse Überraschung, wenn er auch noch die Kosten des gegnerischen Anwalts zahlen muss. - Beim Gang zu Gericht besteht die Alternative zwischen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids und sofortiger Klageerhebung. Mahnbescheide sind nur dann zu empfehlen, wenn zu erwarten ist dass der Gegner keinen Widerspruch einlegt, weil er wohl nicht zahlen kann oder sich um die Sache nicht weiter kümmert und man billig einen Titel schaffen will. Hat der Gegner bereits außergerichtlich angekündigt er werde aus bestimmten Gründen nicht bezahlen, führt ein Mahnbescheid meistens nur zur Verzögerung, weil ohnehin mit einem Widerspruch zu rechnen ist und die Sache dann sowieso zu Gericht geht. Spätestens dann sollte jedoch ein Anwalt eingeschaltet werden. Soll aus bestimmten Gründen mit einem absolut zahlungsbereiten aber nur derzeit vorübergehend nicht zahlungsfähigen Schuldner der Gang zu Gericht vermieden werden, dann muss wenigstens auf Erteilung eines notariellen Schuldanerkenntnisses oder eines vollstreckbaren Anwaltsvergleichs bestanden werden. Auch daraus kann die Zwangsvollstreckung im Notfall erfolgen.
- Bei der Zwangsvollstreckung ist Information alles.
Zunächst: Was weiß man selbst über den Geschäftspartner ?
(Lieferanten, seine Kunden, ist er bei seinem örtlichen Gerichtsvollzieher bereits bekannt?)
Der Blick auf den Briefkopf lässt oftmals die Bankverbindung erkennen (vgl. oben Punkt 1!).
Das Vollstreckungsverfahren gegen einen völlig unbekannten Schuldner wird in der Regel bis zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (sogenannter Offenbarungseid) durchgeführt. Danach muss entschieden werden ob zur Vermeidung weiterer Kosten die Zwangsvollstreckung vorläufig eingestellt wird oder auf einzelne Vermögenswerte noch zugegriffen werden kann. - Verhandlungen mit dem Schuldner zum Zweck einer Teil- oder Ratenzahlung können zu jedem Zeitpunkt geführt werden. Auch hierbei sind jedoch einige Dinge unbedingt zu beachten:
- Zunächst muss die Schuld in vollem Umfang anerkannt werden.
- Soweit möglich sollte der geforderte Betrag auch tituliert werden, d.h. man einigt sich entweder
darauf dass ein Mahnverfahren durchgeführt wird, gegen das der Schuldner keinen
Widerspruch einlegt, oder er bringt ein notarielles Schuldanerkenntnis oder einen voll
streckbaren Anwaltsvergleich. - Unbedingt wichtig bei Teilzahlungsvereinbarung ist eine sogenannte Verfallklausel: Wenn
eine Rate nicht bezahlt wird, wird der gesamte Restbetrag sofort zur Zahlung fällig
(ansonsten kann man den Gerichtsvollzieher jedes Monat zur weiteren Vollstreckung los
schicken, was auch nicht viel Freude macht). - Zum Schluss kann überlegt werden ob ein Verzichtsnachlass eingeräumt wird. Der Gläubiger
verzichtet also bei einer Forderung von 10.000,00 € z.B. auf den Rest, wenn der
Schuldner tatsächlich 8.000,00 € bezahlt hat, was für den Schuldner ein zusätzlicher Anreiz
zur Einhaltung seiner Raten sein kann. - Hat man dies alles geregelt, kann dem Schuldner das bewilligt werden, was er will: solange
er sein Geld zahlt, schickt man keinen Gerichtsvollzieher. Man gewährt Vollstreckungsaufschub.
In allen Fällen gilt:
Mit einem professionellen Management lässt sich die Quote der Forderungsausfälle drastisch senken